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Für Fachkräfte

Datenschutz

Neben den Grundsätzen zum Datenschutz haben wir für Sie in der nachfolgenden Tabelle die wichtigsten Datenschutzparagrafen zusammengefasst. Die vollständigen Wortlaute können Sie der Direktverlinkung mit Juris, der offiziellen Seite für Gesetzestexte vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entnehmen (www.gesetze-im-internet.de).

Grundsätze beim Datenschutz:

    - Jeder hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Art. 1 iVm. Art.2 Abs. 1 GG)
    - Die Zulässigkeit einer Datenübermittlung ist grundsätzlich gegeben, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt
    - Ohne die Einwilligung des Betroffenen wird für die Weitergabe von Daten eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage notwendig
    - Der Schutz der persönlichen Interessen und damit auch der Datenschutz dient:
        ° den Interessen von Kindern und Jugendlichen
        ° der vertrauensvollen Arbeitsbeziehung – wichtig für den Aufbau der Hilfebeziehung und unabdingbare Voraussetzung für deren Erhalt

Quellenangabe - Lupe Präsentation: Kindeswohlgefährdung versus Datenschutz, Kinderschutzkonferenz am 28.10.2009 in Aue - Landesjugendamt

 

Datenschutz - Grafik

Quellenangabe - Lupe Thomas Meysen, Lydia Schönecker, Heinz Kindler: Frühe Hilfen im Kinderschutz – Rechtliche Rahmenbedingungen und Risikodiagnostik in der Kooperation von Gesundheits- und Jugendhilfe - Juventa Verlag Weinheim und München 2009



Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung

    - Der Datenschutz tritt in den Hintergrund, wenn die Rechte von Kindern und Jugendlichen verletzt sind!
    - Ein Rechtfertigungsgrund zur Weitergabe von Informationen ist immer gegeben, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen (§ 34 StGB)
    - Jeder Einzelne muss für sich entscheiden, ob die Verdachtsmomente ausreichen
(§4 Abs. 2 + 3 KKG, 8b SGB VIII, §7 Abs.3 SächsKitaG)

Quellenangabe - Lupe Präsentation: Kindeswohlgefährdung versus Datenschutz, Kinderschutzkonferenz am 28.10.2009 in Aue - Landesjugendamt

 





Überblick über die wichtigsten Datenschutzparagraphen

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

§ 4 Abs. 2+3
Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

(2) Anspruch auf insoweit erfahrene Fachkräfte mit pseudonymisierter Datenübermittlung

(3) Datenübermittlung an Jugendamt bei Kindeswohlgefährdung (ggf. Vorabinformation der Betroffenen)

Sozialgesetzbuch (SGB) VIII

§ 61 - Schutz vor Sozialdaten

§ 62 - Datenerhebung

§ 63 - Datenspeicherung

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 13
Strafbarkeit bei Unterlassung

Straftaten können durch aktives Tun und durch Unterlassen begangen werden (z.B. unterlassene Hilfeleistung §323 c StGB)

§ 34
Rechtfertigender Notstand

Die Weitergabe von Informationen muss ein angemessenes Mittel sein, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Führt das Schweigen dazu, dass das Kind (weiterhin) verletzt wird, steht Datenschutz nicht mehr im Vordergrund.

§ 203
Verletzung von Privatgeheimnissen

Der in § 203 Abs.1 genannte Personenkreis setzt sich bei der Weitergabe vertraulicher Informationen nur der Gefahr der Strafbarkeit aus, wenn es keine gewichtigen Anhaltspunkte zur Kindeswohlgefährdung gibt.

Sächsisches Kindergesund-heits- und Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG)

§ 5 - Datenübermittlung

Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
(SächsKitaG)

§ 7 Abs. 3
Gesundheitsvorsorge und Gesundheitspflege

„Werden an einem Kind Anzeichen von Misshandlung oder grober Vernachlässigung wahrgenommen, hat die Leitung der Einrichtung oder die Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kenntnis zu setzen.“

Sächsische Schulgesetz
(Sächs. SchulG)

§ 50 a
Informationsbefugnis

„(1) Die Schule soll das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn auch nach Anhörung der Eltern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist.“


 

Datenschutz bei Frühen Hilfen

Die Publikation liefert praktisches Wissen zum Thema Datenschutz für Akteurinnen und Akteure aus verschiedenen Bereichen Früher Hilfen. Sie wird gemeinsam vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) und dem Informationszentrum Kindesmisshandlung Kindesvernachlässigung (IzKK) herausgegeben. In der vorliegenden Auflage sind die Veränderungen durch das 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz berücksichtigt.

 

Beschreibung

Die vorliegende Broschüre soll die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei den Frühen Hilfen unterstützen und einen Beitrag zu ihrer Unterstützung in die Praxis leisten.

Das Wissen und die Reflexion der rechtlichen Basis steigert die Chancen, dass sich Kommunikation in der Vernetzung für das Kind und seine Familie hilfreich auswirkt.

 Die Kapitel:

  • Gemeinsame Grundsätze in Gesundheits- und Jugendhilfe
  • Datenschutz im Jugendamt
  • Datenschutz in der Gesundheitshilfe, bei Trägern der freien Jugendhilfe und in Schwangerschafts(konflikt)beratungsstellen
  • Ablaufschema für die Prüfung einer Weitergabe ohne Einwilligung
  • Fachberatung und Dokumentation
  • Datenschutz in Frühen Hilfen ist Vertrauensschutz in Hilfebeziehungen

Die Publikation im DIN A6-Format umfasst 68 Seiten und kann über die BZgA unter der Bestellnummer 16000112 kostenlos bezogen werden.
Download

Herausgegeben von: Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH), Informationszentrum Kindesmisshandlung / Kindesvernachlässigung (IzKK) am Deutschen Jugendinstitut e.V.



letzte Aktualisierung 09.08.2016

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