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Für Fachkräfte

Rechtliche Grundlagen & Datenschutz

Für ein gesundes Aufwachsen von Kindern wurde der Kinderschutz in vielen Gesetzesbüchern verankert.
Hier möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Kinderschutzparagrafen geben.

   → Grundgesetzbuch

   → Bürgerliches Gesetzbuch

   → Bundeskinderschutzgesetz/ Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz

   → Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz

   → Sächsisches Schulgesetz

   → Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

   → Datenschutz


Den vollständigen Gesetzestext können Sie jeweils der Direktverlinkung entnehmen.
Die Artikel bzw. Paragrafen werden unten in Kurzbeschreibung erläutert oder zur besseren Verständlichkeit in Zusammenarbeit mit Frau Hönel, Direktorin des Amts- und Familiengerichtes Zittau kommentiert (siehe Quellenverweis).

Übersicht Gesetzbücher



Grundgesetzbuch:

Artikel 1 Absatz 1: Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 2: persönliche Freiheitsrechte
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 6: Ehe – Familie – Kinder

Quellenverweis Artikel 6 ist die grundlegende Verfassungsbestimmung für den Lebensbereich Familie. Dieser räumt der Familie das Grundrecht auf Schutz vor störenden Eingriffen des Staates ein, d.h. der Staat ist verpflichtet, die Einheit „Familie“ und deren Selbstverantwortlichkeit zu respektieren und zu fördern.
Quellenverweis (2) Satz 1 hebt den Vorrang der Eltern bei Erziehung und Pflege hervor und garantiert diesen, d.h. die primäre Verantwortung für die Erziehung und den Schutz des Kindes vor Gefahren liegt bei den Eltern. Die elterliche Sorge ist Bestandteil und wichtige Funktion der elterlichen Verantwortung.
Quellenverweis (2) Satz 2 beschreibt die Verpflichtung des Staates, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, d.h. über die  Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern zu wachen (sogenanntes „staatliches Wächteramt“).
D.h. wann immer das Kindeswohl gefährdet erscheint, ist der Staat durch seine Institutionen („die staatliche Gemeinschaft“, z.B. Jugendamt, Familiengericht als auch jede Bürgerin und jeder Bürger) zum Eingriff verpflichtet.
Quellenverweis (3) beschreibt staatliche Eingriffsmöglichkeiten in die Pflege und Erziehung der Eltern.
Kinder können gegen den Willen der Eltern nur auf Grund gesetzlicher Bestimmungen von der Familie getrennt werden und nur dann, wenn Eltern versagen oder wenn Kinder zu verwahrlosen drohen. D.h. Kindeswohlgefährdung ist als Grenze des Elternrechts zu sehen
Die wichtigen gesetzlichen Bestimmungen für gerichtliche Eingriffe in das elterliche Sorgerecht stellen die  §§1666 u. 1666a BGB dar (s.u.).

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Bürgerliches Gesetzbuch

§1631: Inhalt und Grenzen der Personensorge

Quellenverweis Gewaltverbot in der Erziehung soll Bewusstseins- und Verhaltensänderungen bei den Erwachsenen bewirken.
Körperliche Bestrafungen sind z.B. Prügel, Schläge, Einsperren, sehr festes Zupacken, etc.
Seelische Verletzungen und entwürdigende Maßnahmen sind z.B. Äußerung der Nichtachtung und Verachtung, abwertende Behandlung, psychisches Unterdrucksetzen, ängstigen, überfordern, zurückweisen, etc. D.h. dem Elternrecht sind Grenzen gesetzt, wenn das Kindeswohl dem entgegensteht.
Wenn Eltern gesetzte Grenzen überschreiten oder ihre Verantwortung nicht ausreichend wahrnehmen, kommt das sogenannte „staatliche Wächteramt" zum tragen. Gewalt in der Erziehung kann dann, wenn dies keinen Einzelfall darstellt, bestraft werden (Strafgericht) und ggf. kann auch ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht (Familiengericht) erfolgen (§§ 1666, 1666 a BGB, s.u.)

§ 1666: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Quellenverweis Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Artikel 1, Absatz 1 und der Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (s.o.).

Wenn Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung versagen (auch unverschuldet) ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Grundrechte des Kindes sicherzustellen.
Dies bedeutet nicht, dass jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit den Staat berechtigt, die Eltern von der Pflege und der Erziehung zu entbinden oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Vielmehr muss stets dem grundsätzlichen Vorrang der Eltern Rechnung getragen werden. Art und Ausmaß des Eingriffs bestimmen sich nach dem Ausmaß des Unvermögens der Eltern und danach was im Interesse des Kindes geboten ist.

Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Dieser § benennt 3 Bereiche des Kindeswohls: körperlich, seelisch und geistig

Formen von Kindeswohlgefährdungen (beispielhaft): Vernachlässigung; Verwahrlosung; Gewalt; Psychische Misshandlung; Physische Misshandlung; Sexueller Missbrauch; Schütteltrauma; missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge; unverschuldetes Versagen; unzureichender Schutz vor Gefahren durch Dritte; u.v.a.m.

Die in § 1666 Abs. 3 BGB genannten Maßnahmen sind nur beispielhaft zu verstehen. Möglich sind ferner Auflagen und konkrete Anweisungen, die zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet erscheinen. Die Auswahl der Maßnahmen hängt immer vom Einzelfall, vom Grad der Gefährdung und vom „Können und Wollen" der Eltern ab.

Hierbei gilt der sogenannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
Die Maßnahme muss geeignet sein, die Situation des Kindes zu verbessern und sie muss erforderlich sein, um dem Ausmaß der Kindeswohlgefährdung zu entsprechen. Des Weiteren gilt der Grundsatz des geringsten Eingriffs („So viel wie nötig, so wenig wie möglich").

Gerichtliche Ge- und Verbote sind mit Zwangsmitteln durchsetzbar; die Nichteinhaltung der gerichtlich angeordneten Maßnahmen kann gegebenenfalls auch zu Eingriffen in das elterliche Sorgerecht führen (Entzug der gesamten elterlichen Sorge oder in Teilbereichen)

§ 1666a: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

Quellenverweis Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern ist der schwerwiegendste Eingriff in das elterliche Sorgerecht. Dieser darf daher grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht ausreichend sind, um der Gefährdung wirksam zu begegnen.
Vor der Trennung des Kindes von den Eltern sind alle geeignet erscheinenden ambulanten Hilfen ungeachtet der Kosten auszuschöpfen.

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Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

§ 4: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
>> zum vollständigen Gesetzestext (Stand: 01.07.2021 mit gekennzeichneten Änderungen)

(1) Werden Berufsgeheimnisträgern (z.B. Ärzt*innen, Lehrer*innen, etc.) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, sollen diese:

    - mit dem Kind / Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern
    - soweit erforderlich auf Annahme von Hilfen hinwirken (immer unter Beachtung des wirksamen Schutzes des Kindes oder Jugendlichen)

(2) Es gibt einen Anspruch auf Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft. Dafür dürfen erforderlichen Daten pseudonymisiert übermittelt werden.

(3) Befugnis zur Information an das Jugendamt mit Hinweis an Betroffene (unter Beachtung des wirksamen Schutzes des Kindes oder des Jugendlichen) sowie der Befugnis der Datenübermittlung bei Folgendem:

    - Eine Abwendung der Gefährdung scheidet aus oder
    - ein Vorgehen ist erfolglos und
    - die Fachkräfte halten ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden.

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Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz

§ 1 Abs. 1: Recht auf Erziehung und Elternverantwortung
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

___________________________
§ 8a: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
>> zum vollständigen Gesetzestext (Stand: 01.07.2021 mit gekennzeichneten Änderungen)

(1) Jugendamt betreffend:
Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen:

    - Einschätzung Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mit mehreren Fachkräften
    - soweit es den Schutz des Minderjährigen nicht in Frage stellt, die Erziehungsberechtigten und Kind o. Jugendlichen in Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und
    -


sofern erforderlich:
--> unmittelbaren Eindruck von Kind und persönliche Umgebung zu verschaffen
--> Personen nach KKG in Gefährdungseinschätzung einzubeziehen

Zur Abwendung der Gefährdung Eltern Hilfeleistungen anbieten (wenn geeignet und notwendig)

(4) Träger von Einrichtungen und Diensten (inklusive Kita) betreffend

    - Sicherstellung:
         1. Gefährdungseinschätzung durch mehrere Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte
        2. Hinzuziehung einer insoweit erfahrene Fachkraft (Beratung)
        3. wenn möglich, Einbeziehung der Eltern und Kind o. Jugendlichen zur Gefährdungseinschätzung
        4. Kriterien für die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft
    - Verpflichtung: Bei Bedarf bei Erziehungsberechtigte auf Annahme von Hilfen hinwirken
    - Falls Gefährdung nicht abgewendet werden kann --> Information an das Jugendamt

___________________________
§ 8b: Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

(1) Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung.

(2) Fachkräfte von (teil-)stätionären Einrichtungen und Kitas haben Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien bei dem Landesjugendamt

    1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie
    2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zum Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.

(3) Bei der fachlichen Beratung nach den Absätzen 1 und 2 wird den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung getragen.

___________________________
§ 72a: Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

(1) Die Jugendämter dürfen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die wegen bestimmten Straftaten verurteilt worden ist.
Sie müssen sich bei der Einstellung oder Vermittlung in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis vorlegen lassen.

(2) Auch Einrichtungen und Dienste freier Träger sind verpflichtet, keine Person zu beschäftigen, die wegen einer bestimmten Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

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Sächsisches Schulgesetz

Die Schulen sind laut §1 Sächsisches Schulgesetz für die Erfüllung des Staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages zuständig.
Das Landesamt für Schule und Bildung Standort Bautzen nimmt Schulaufsichtsaufgaben über die Schulen des Landkreises Bautzen und Görlitz wahr.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

    - Beratung und Unterstützung aller an Schule Beteiligten
    - Sicherung der Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen und Vorschriften im Rahmen der Schulaufsicht
    - Angelegenheiten des Lehrerpersonals
    - Sicherung Schulpsychologische Beratung
    - Lehreraus- und Weiterbildung
    - sowie die Organisation der regionalen Lehrerfortbildung.

Im Rahmen dieser Aufgaben gibt es folgende Berührungspunkte mit dem Kinderschutz


    1. Erfüllung des Staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages wie sich aus Art. 7 Abs.1
Grundgesetz, Art. 101 Sächsischer Verfassung und § 1 Sächsisches Schulgesetz ergibt.
    2. Feststellung der Schule, dass vermutetet wird oder feststeht, dass es gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gibt nach § 50a - Kinder- und Jugendschutz, Informationsbefugnis

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Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

Neben dem Sozialgesetzbuch VIII gilt für Kindertagesstätten und Einrichtungen für Kindertagespflege die landesrechtlichen Regelungen des sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen.





letzte Aktualisierung 12.07.2021

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