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Datenschutz
Neben den Grundsätzen zum Datenschutz haben wir für Sie in der nachfolgenden Tabelle die wichtigsten Datenschutzparagrafen zusammengefasst. Die vollständigen Wortlaute können Sie der Direktverlinkung mit Juris, der offiziellen Seite für Gesetzestexte vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entnehmen (www.gesetze-im-internet.de).
Grundsätze beim Datenschutz:
- | Jeder hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Art. 1 iVm. Art.2 Abs. 1 GG) | ||||
- | Die Zulässigkeit einer Datenübermittlung ist grundsätzlich gegeben, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt | ||||
- | Ohne die Einwilligung des Betroffenen wird für die Weitergabe von Daten eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage notwendig | ||||
- | Der Schutz der persönlichen Interessen und damit auch der Datenschutz dient: | ||||
° | den Interessen von Kindern und Jugendlichen | ||||
° | der vertrauensvollen Arbeitsbeziehung – wichtig für den Aufbau der Hilfebeziehung und unabdingbare Voraussetzung für deren Erhalt |
Präsentation: Kindeswohlgefährdung versus Datenschutz, Kinderschutzkonferenz am 28.10.2009 in Aue - Landesjugendamt
Thomas Meysen, Lydia Schönecker, Heinz Kindler: Frühe Hilfen im Kinderschutz – Rechtliche Rahmenbedingungen und Risikodiagnostik in der Kooperation von Gesundheits- und Jugendhilfe - Juventa Verlag Weinheim und München 2009
Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung
- | Der Datenschutz tritt in den Hintergrund, wenn die Rechte von Kindern und Jugendlichen verletzt sind! | ||
- | Ein Rechtfertigungsgrund zur Weitergabe von Informationen ist immer gegeben, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen (§ 34 StGB) | ||
- | Jeder Einzelne muss für sich entscheiden, ob die Verdachtsmomente ausreichen (§4 Abs. 2 + 3 KKG, 8b SGB VIII, §7 Abs.3 SächsKitaG) |
Präsentation: Kindeswohlgefährdung versus Datenschutz, Kinderschutzkonferenz am 28.10.2009 in Aue - Landesjugendamt
Überblick über die wichtigsten Datenschutzparagraphen
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) |
§ 4 Abs. 2+3 |
(2) Anspruch auf insoweit erfahrene Fachkräfte mit pseudonymisierter Datenübermittlung (3) Datenübermittlung an Jugendamt bei Kindeswohlgefährdung (ggf. Vorabinformation der Betroffenen) |
Sozialgesetzbuch (SGB) VIII |
§ 61 - Schutz vor Sozialdaten |
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§ 62 - Datenerhebung |
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§ 63 - Datenspeicherung |
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Strafgesetzbuch (StGB) |
§ 13 |
Straftaten können durch aktives Tun und durch Unterlassen begangen werden (z.B. unterlassene Hilfeleistung §323 c StGB) |
§ 34 |
Die Weitergabe von Informationen muss ein angemessenes Mittel sein, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Führt das Schweigen dazu, dass das Kind (weiterhin) verletzt wird, steht Datenschutz nicht mehr im Vordergrund. |
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§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen |
Der in § 203 Abs.1 genannte Personenkreis setzt sich bei der Weitergabe vertraulicher Informationen nur der Gefahr der Strafbarkeit aus, wenn es keine gewichtigen Anhaltspunkte zur Kindeswohlgefährdung gibt. |
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Sächsisches Kindergesund-heits- und Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG) |
§ 5 - Datenübermittlung |
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Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen |
§ 7 Abs. 3 |
„Werden an einem Kind Anzeichen von Misshandlung oder grober Vernachlässigung wahrgenommen, hat die Leitung der Einrichtung oder die Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kenntnis zu setzen.“ |
Sächsische Schulgesetz |
§ 50 a |
„(1) Die Schule soll das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn auch nach Anhörung der Eltern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist.“ |
Datenschutz bei Frühen Hilfen
Die Publikation liefert praktisches Wissen zum Thema Datenschutz für Akteurinnen und Akteure aus verschiedenen Bereichen Früher Hilfen. Sie wird gemeinsam vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) und dem Informationszentrum Kindesmisshandlung Kindesvernachlässigung (IzKK) herausgegeben. In der vorliegenden Auflage sind die Veränderungen durch das 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz berücksichtigt.
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Beschreibung Die vorliegende Broschüre soll die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei den Frühen Hilfen unterstützen und einen Beitrag zu ihrer Unterstützung in die Praxis leisten.Das Wissen und die Reflexion der rechtlichen Basis steigert die Chancen, dass sich Kommunikation in der Vernetzung für das Kind und seine Familie hilfreich auswirkt. |
Die Kapitel:
- Gemeinsame Grundsätze in Gesundheits- und Jugendhilfe
- Datenschutz im Jugendamt
- Datenschutz in der Gesundheitshilfe, bei Trägern der freien Jugendhilfe und in Schwangerschafts(konflikt)beratungsstellen
- Ablaufschema für die Prüfung einer Weitergabe ohne Einwilligung
- Fachberatung und Dokumentation
- Datenschutz in Frühen Hilfen ist Vertrauensschutz in Hilfebeziehungen
Die Publikation im DIN A6-Format umfasst 68 Seiten und kann über die BZgA unter der Bestellnummer 16000112 kostenlos bezogen werden.
Download
Herausgegeben von: Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH), Informationszentrum Kindesmisshandlung / Kindesvernachlässigung (IzKK) am Deutschen Jugendinstitut e.V.
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