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Soziales Frühwarnsystem Landkreis Görlitz

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Für Familien

Geld ausgeben

Dürfen Kinder ihr Geld problemlos in Eisbuden, im Freibad und im Einkaufszentrum ausgeben?

Geld ausgeben - Geschäftsfähigkeit von Kindern

"Kinder und Jugendliche kaufen gern ein. Sie wollen selbst entscheiden, wofür sie ihr Taschengeld, ihr Geldgeschenk, ihren Lohn ausgeben. Da ihre Kaufkraft nicht gering ist, werden sie so früh wie möglich von der Werbung angesprochen. Um die jungen Menschen auch zu erreichen, orientiert sie sich an deren Bedürfnissen, spricht deren Sprache.
Im Allgemeinen ist nichts dagegen einzuwenden, dass Kinder und Jugendliche Geld haben und es auch ausgeben. Im Gegenteil, nur so können sie den Umgang damit, seinen Wert schätzen lernen.

Als „Konsumenten von morgen“ umworben (in Wirklichkeit sind sie längst Konsumenten von heute), erliegen Kinder und Jugendliche allerdings nicht selten der Versuchung. Sie kaufen Überflüssiges oder zu Teures. Etwas, das weit über ihren finanziellen Möglichkeiten liegt. Womöglich lassen sie sich zu einem Ratenkauf überreden, der Folgen hätte. Um Minderjährige vor diesen zu schützen, gibt es gesetzliche Vorschriften, die in dem Begriff der „Geschäftsfähigkeit“ zum Ausdruck kommen.

Geschäftsfähigkeit - was bedeutet das?
Um Minderjährige davor zu bewahren, für sie nachteilige Geschäfte einzugehen und die daraus entstehenden Folgen tragen zu müssen, gibt es gesetzliche Vorschriften, die sie davor schützen sollen.

  • So sind Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr geschäftsunfähig.
    Das heißt, von ihnen eingegangene Verpflichtungen sind nichtig.
    Zum Beispiel nimmt Ihr Sechsjähriger Geld aus Ihrem Geldbeutel. Er kauft damit beim nächsten Kiosk einen Schlüsselanhänger. Sie sind mit diesem Kauf nicht einverstanden. Dann haben Sie das Recht, den Gegenstand zurückzugeben und Ihr Geld zurückzuverlangen.
  • So sind Kinder und Jugendliche vom siebten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig.
    Das heißt, dass bestimmte, von ihnen abgeschlossene Rechtsgeschäfte gültig sind. So können altersübliche, geringfügige Geschäfte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden, wenn sie mit dem Taschengeld bezahlt werden. Zum Beispiel der Kauf einer CD, einer Zeitschrift, eines Buches. Andere Rechtsgeschäfte allerdings bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Nämlich die, die für den beschränkt geschäftsfähigen jungen Menschen rechtlich nicht vorteilhaft sind. Ihr Kind kauft sich zum Beispiel ein für seine finanziellen Möglichkeiten viel zu teures Fernsehgerät. Sie sind mit dem Kauf nicht einverstanden. Dann haben Sie das Recht, den Kauf rückgängig zu machen. Sie bekommen das Geld zurück. Oder Sie können den Kauf nachträglich genehmigen. Das würde im Übrigen auch zum Beispiel für eine durch Ihr Kind abgeschlossene Ratenvereinbarung gelten.
  • So sind Personen ab der Volljährigkeit voll geschäftsfähig.
    Das bedeutet, dass Ihr volljähriges Kind eigenständig Verträge jeder Art abschließen kann. Für die sich daraus ergebenden Folgen ist es aber auch voll verantwortlich.


Verträge mit Minderjährigen - wann ist Zustimmung nötig?

Alkohol und Zigaretten

Beide Drogen dürfen nicht an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden. An diesem gesetzlichen Verbot ändert auch eine mögliche Zustimmung der Eltern nichts! Ausnahme: Minderjährige über 16 Jahren dürfen leichte Alkoholika wie Bier und Wein erwerben. (redaktionelle Änderung)
Hochprozentiges, zum Beispiel Schnaps, darf nur an Volljährige verkauft werden.
Hält sich eine Verkäuferin oder ein Verkäufer nicht an diese gesetzlichen Vorschriften, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen ein Bußgeld zahlen.

Handys
Handys mit Kartenvertrag können von minderjährigen Jugendlichen nicht erworben werden, es sei denn, ihr gesetzlicher Vertreter schließt den Vertrag ab. Der Verkauf eines Prepaid-Handys an Minderjährige ab 16 Jahren ist zwar möglich. Er ist rechtlich über den so genannten Taschengeldparagraphen §110 BGB (siehe unten) abgesichert. Manche Handys sind allerdings sehr teuer, sodass deren Erwerb nicht mehr mit dem Taschengeld bezahlt werden kann.
Wenn Sie mit einem diesbezüglichen Einkauf Ihres nur beschränkt geschäftsfähigen Kindes nicht einverstanden sind, kann das Handy zurückgegeben werden. Das Geld bekommen Sie wieder.

Ausbildungs- und Arbeitsverträge
Dem Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag eines Minderjährigen muss dessen gesetzlicher Vertreter zustimmen.
Ohne Unterschrift oder Erlaubnis kann ein Minderjähriger dagegen seinen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag kündigen.

Kontoeröffnung
Für die Kontoeröffnung von Schülerinnen, Schülern oder Auszubildenden sowie für jugendtypische Bankgeschäfte ist in der Regel die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig.
Sie dürfen

  • sich dann möglichen Lohn auf ihr Konto überweisen lassen,
  • selbstständig Barbeträge abheben.
  • Jugendliche, die einen gültigen Arbeitsvertrag haben, können ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein Konto eröffnen.
  • Kredite können nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts aufgenommen werden (§ 1643 Abs. 1 in Verbindung mit § 1822 Nr. 8 BGB). Außerdem sind die Banken verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Konten Minderjähriger nur auf Guthabenbasis geführt werden."


Quelle: https://www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?site_id=5&page_id=115#1


Taschengeldparagraf
Als Taschengeldparagraf wird § 110 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der amtlichen Überschrift: „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln“ bezeichnet
In Deutschland gilt nach dieser Vorschrift ein Vertrag, den ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, abschließt, auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten (z. B. einer Tante, die dem Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern ein Geldgeschenk macht) überlassen worden sind. Die Überlassung des Taschengelds zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck ersetzt also die Zustimmung zu dem konkreten Vertragsschluss.


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