Was braucht (m)ein Kind?
Kindeswohlgefährdung
Eltern sind in der Regel die Personen, denen das Wohl ihres Kindes am meisten am Herzen liegt. Sie werden demnach als primäre Bezugspersonen definiert, die durch Liebe, Fürsorge und Sicherheit dafür sorgen, dass ihre Kinder gesund aufwachsen.
Diese Aussage steht allerdings im Spannungsverhältnis zur Realität: Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass ein (kleiner) Teil der Eltern aus unterschiedlichen Gründen mit dieser Aufgabe überfordert ist, so dass Vernachlässigungen und/oder Schädigungen von Kindern bis hin zu deren Tod drohen.
In diesem Falle greift die gesetzliche Verpflichtung des Staates. Hierbei wird von Kindeswohlgefährdung gesprochen.
"Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Begriff der Kindeswohlgefährdung in seiner Rechtsprechung konkretisiert und versteht darunter eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Eine gegenwärtig vorhandene Gefahr kann sich sowohl aus einem elterlichen Handeln (z.B. Gewaltanwendung gegenüber dem Kind) als auch aus einem elterlichen Unterlassen (z.B. Vernachlässigung des Kindes) ergeben. Ob eine erhebliche Schädigung droht, ist anhand der Nachteile für das Kind zu beurteilen, die sich für das Kind aus Entscheidungen, Verhaltensweisen oder Lebensumständen der Eltern ergeben können. Von der Sicherheit der Vorhersage einer gefährdungsbedingten erheblichen Beeinträchtigung der Entwicklung des Kindes ist auszugehen, wenn eine Schädigung des Kindes bereits eingetreten ist und von einer weiteren Gefährdungslage auszugehen ist. Zwingende Voraussetzung einer Gefährdungsprognose ist eine bereits eingetretene Schädigung indes nicht."
http://www.rechtsfragen-jugendarbeit.de/kindeswohlgefaehrdung-ueberblick.htm
Formen von Kindeswohlgefährdung
Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 1666 BGB) wird Kindeswohlgefährdung in die Bereiche Kindesvernachlässigung, Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch und spezifische Formen bei Trennung und Scheidung unterschieden. Für einen ausführlichen Überblick empfehlen wir
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DJI- Deutsches Jugendinstitut e.V. weitere Informationen unter: IzKK Informationszentrum Kindesmisshandlung / Kindesvernachlässigung www.dji.de |
Zur besseren Verständlichkeit wurde im Rahmen des Zertifkationskurses zur Insoweit erfahrenen Fachkraft (Kinderschutzfachkraft) 2009 folgende Arten von Kindeswohlgefährdungen benannt und unterlegt:
Körperliche Misshandlung |
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Seelische Misshandlung |
Darunter versteht man eine feindliche oder abweisende, ablehnende oder ignorierende Verhaltensweise von Eltern gegenüber dem Kind, die das Persönlichkeits- und Selbstwerterleben des Kindes in schwerwiegender Weise angreifen und schädigen. |
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Schütteltrauma |
Heftiges Schütteln des Säuglings führt zum Verschieben der Gehirnschichten oder zum Abriss der Gewebsschichten des Gehirns. |
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Missbräuchliche Ausübung der elter-lichen Sorge |
Eltern blockieren mit falschen oder übertriebenen Erziehungsmaßnahmen in hohem Maße die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Heranwachsenden. |
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Körperliche Vernachlässigung
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Eltern gewähren ihren Kindern die für das Überleben oder Wohlergehen erforderlichen Maßnahmen wie Pflege, Ernährung, Bekleidung, Gesundheitsförderung, Schutz und Aufsicht nicht oder nur unzureichend. |
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Eingeschränkte Erziehungsfähigkeit
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Die Erziehungsfähigkeit der Eltern ist nicht oder sehr wenig gegeben und eine dem Wohl des Kindes dienende Erziehung nicht gewährleistet. |
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Unzureichender Schutz vor Gefahren durch Dritte |
Eltern verkennen Gefahren, die von Dritten ausgehen, und schützen ihr Kind unzureichend. |
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Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom |
Dabei wird das Kind so manipuliert (häufig durch Mütter), dass es durch die Vorspiegelung einer Krankheit in eine massive Abhängigkeit an die Eltern gebunden und an der Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit gehindert wird. |
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Sexueller Missbrauch |
Sexueller Missbrauch umfasst die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in alle Arten von sexuellen Aktivitäten und/oder sexuelle Ausbeutung durch Erwachsene, zu denen das Kind kein informiertes Einverständnis geben kann und zwar auf Grund von Unwissenheit, Abhängigkeit, entwicklungsbedingter Unreife oder Angst. |
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Unverschuldetes Versagen von Eltern |
Eltern sind ohne eigenes Verschulden (z.B. Behinderungen) mit der Erziehung von Kindern überfordert oder nicht mehr in der Lage, auf das Wohl des Kindes hinzuwirken. |
Quelle: Gemeinsames Handeln zum Schutz des Kindeswohls, Handreichung für Einrichtungen und Träger
Im Landkreis Görlitz haben sich viele Fachkräfte zu diesem Thema verständigt und Kriterien dazu festgeschrieben, ab wann ein Kind gefährdet und ab wann sein Wohl gesichert ist.
Der Orientierungskatalog Kindeswohl wird von Fachkräften genutzt, um Kinder, Jugendliche und Familien zu unterstützen und Bedarfe für Hilfe zu erkennen.
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