Kindeswohlgefährdung
Eltern sind in der Regel die Personen, denen das Wohl ihres Kindes am meisten am Herzen liegt. Sie werden demnach als primäre Bezugspersonen definiert, die durch Liebe, Fürsorge und Sicherheit dafür sorgen, dass ihre Kinder gesund aufwachsen.
Diese Aussage steht allerdings im Spannungsverhältnis zur Realität: Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass ein (kleiner) Teil der Eltern aus unterschiedlichen Gründen mit dieser Aufgabe überfordert ist, so dass Vernachlässigungen und/oder Schädigungen von Kindern bis hin zu deren Tod drohen.
In diesem Falle greift die gesetzliche Verpflichtung des Staates. Hierbei wird von Kindeswohlgefährdung gesprochen.
"Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Begriff der Kindeswohlgefährdung in seiner Rechtsprechung konkretisiert und versteht darunter eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Eine gegenwärtig vorhandene Gefahr kann sich sowohl aus einem elterlichen Handeln (z.B. Gewaltanwendung gegenüber dem Kind) als auch aus einem elterlichen Unterlassen (z.B. Vernachlässigung des Kindes) ergeben. Ob eine erhebliche Schädigung droht, ist anhand der Nachteile für das Kind zu beurteilen, die sich für das Kind aus Entscheidungen, Verhaltensweisen oder Lebensumständen der Eltern ergeben können. Von der Sicherheit der Vorhersage einer gefährdungsbedingten erheblichen Beeinträchtigung der Entwicklung des Kindes ist auszugehen, wenn eine Schädigung des Kindes bereits eingetreten ist und von einer weiteren Gefährdungslage auszugehen ist. Zwingende Voraussetzung einer Gefährdungsprognose ist eine bereits eingetretene Schädigung indes nicht."
Quelle: https://www.kinderschutzmedizin-sachsen.de/fachhinweise-arbeitsmittel/klassifikation
Zusammengefasst ist der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung immer im Einzelfall zu prüfen, denn dieser macht sich am Kind fest. Deshalb ist es wichtig, das Kind zu beobachten und sich zu notieren, was Ihnen auffällt und entsprechend der Verfahrensabläufe zu handeln.
Formen von Kindeswohlgefährdung
Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 1666 BGB) wird Kindeswohlgefährdung in die Bereiche Kindesvernachlässigung, Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch und spezifische Formen bei Trennung und Scheidung unterschieden. Für einen ausführlichen Überblick empfehlen wir die Homepage vom DJI- Deutsches Jugendinstitut e.V.
Zur besseren Verständlichkeit wurden folgende Arten von Kindeswohlgefährdungen benannt und unterlegt: