Bürgerliches Gesetzbuch
§1631: Inhalt und Grenzen der Personensorge
Gewaltverbot in der Erziehung soll Bewusstseins- und Verhaltensänderungen bei den Erwachsenen bewirken.
Körperliche Bestrafungen sind z.B. Prügel, Schläge, Einsperren, sehr festes Zupacken, etc.
Seelische Verletzungen und entwürdigende Maßnahmen sind z.B. Äußerung der Nichtachtung und Verachtung, abwertende Behandlung, psychisches Unterdrucksetzen, ängstigen, überfordern, zurückweisen, etc. D.h. dem Elternrecht sind Grenzen gesetzt, wenn das Kindeswohl dem entgegensteht.
Wenn Eltern gesetzte Grenzen überschreiten oder ihre Verantwortung nicht ausreichend wahrnehmen, kommt das sogenannte „staatliche Wächteramt" zum tragen. Gewalt in der Erziehung kann dann, wenn dies keinen Einzelfall darstellt, bestraft werden (Strafgericht) und ggf. kann auch ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht (Familiengericht) erfolgen (§§ 1666, 1666 a BGB, s.u.).
§ 1666: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Artikel 1, Absatz 1 und der Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (s.o.).
Wenn Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung versagen (auch unverschuldet) ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Grundrechte des Kindes sicherzustellen.
Dies bedeutet nicht, dass jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit den Staat berechtigt, die Eltern von der Pflege und der Erziehung zu entbinden oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Vielmehr muss stets dem grundsätzlichen Vorrang der Eltern Rechnung getragen werden. Art und Ausmaß des Eingriffs bestimmen sich nach dem Ausmaß des Unvermögens der Eltern und danach was im Interesse des Kindes geboten ist.
Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Dieser § benennt 3 Bereiche des Kindeswohls: körperlich, seelisch und geistig
Formen von Kindeswohlgefährdungen (beispielhaft): Vernachlässigung; Verwahrlosung; Gewalt; Psychische Misshandlung; Physische Misshandlung; Sexueller Missbrauch; Schütteltrauma; missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge; unverschuldetes Versagen; unzureichender Schutz vor Gefahren durch Dritte; u.v.a.m.
Die in § 1666 Abs. 3 BGB genannten Maßnahmen sind nur beispielhaft zu verstehen. Möglich sind ferner Auflagen und konkrete Anweisungen, die zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet erscheinen. Die Auswahl der Maßnahmen hängt immer vom Einzelfall, vom Grad der Gefährdung und vom „Können und Wollen" der Eltern ab.
Hierbei gilt der sogenannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
Die Maßnahme muss geeignet sein, die Situation des Kindes zu verbessern und sie muss erforderlich sein, um dem Ausmaß der Kindeswohlgefährdung zu entsprechen. Des Weiteren gilt der Grundsatz des geringsten Eingriffs („So viel wie nötig, so wenig wie möglich").
Gerichtliche Ge- und Verbote sind mit Zwangsmitteln durchsetzbar; die Nichteinhaltung der gerichtlich angeordneten Maßnahmen kann gegebenenfalls auch zu Eingriffen in das elterliche Sorgerecht führen (Entzug der gesamten elterlichen Sorge oder in Teilbereichen)
§ 1666a: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern ist der schwerwiegendste Eingriff in das elterliche Sorgerecht. Dieser darf daher grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht ausreichend sind, um der Gefährdung wirksam zu begegnen.
Vor der Trennung des Kindes von den Eltern sind alle geeignet erscheinenden ambulanten Hilfen ungeachtet der Kosten auszuschöpfen.