Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
§ 4: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (Ausschnitt)
(1) Werden Berufsgeheimnisträgern (z.B. Ärzt*innen, Lehrer*innen, etc.) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, sollen diese:
- mit dem Kind / Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern
- soweit erforderlich auf Annahme von Hilfen hinwirken (immer unter Beachtung des wirksamen Schutzes des Kindes oder Jugendlichen)
(2) Es gibt einen Anspruch auf Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft. Dafür dürfen erforderlichen Daten pseudonymisiert übermittelt werden.
(3) Befugnis zur Information an das Jugendamt mit Hinweis an Betroffene (unter Beachtung des wirksamen Schutzes des Kindes oder des Jugendlichen) sowie der Befugnis der Datenübermittlung bei Folgendem:
- eine Abwendung der Gefährdung scheidet aus oder
- ein Vorgehen ist erfolglos und
- die Fachkräfte halten ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden.