Datenschutz
Neben den Grundsätzen zum Datenschutz haben wir für Sie nachfolgend die wichtigsten Datenschutzparagrafen zusammengefasst. Die vollständigen Wortlaute können Sie der Direktverlinkung zur offiziellen Seite für Gesetzestexte vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entnehmen. Außerdem haben wir für Sie eine Datenschutz-Übersicht zum Ausdrucken erstellt.
Grundsätze beim Datenschutz:
- Jeder hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Art. 1 iVm. Art.2 Abs. 1 GG)
- Die Zulässigkeit einer Datenübermittlung ist grundsätzlich gegeben, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt (z.B. Schweigepflichtsentbindung)
- Ohne die Einwilligung des Betroffenen wird für die Weitergabe von Daten eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage notwendig
- Der Schutz der persönlichen Interessen und damit auch der Datenschutz dient:
° den Interessen von Kindern und Jugendlichen
° der vertrauensvollen Arbeitsbeziehung – wichtig für den Aufbau der Hilfebeziehung und unabdingbare Voraussetzung für deren Erhalt
Quelle: Präsentation Kindeswohlgefährdung versus Datenschutz, Kinderschutzkonferenz am 28.10.2009 in Aue - Landesjugendamt
Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung
- Der Datenschutz tritt in den Hintergrund, wenn die Rechte von Kindern und Jugendlichen verletzt sind!
- Ein Rechtfertigungsgrund zur Weitergabe von Informationen ist immer gegeben, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen (§ 34 StGB)
- Jeder Einzelne muss für sich entscheiden, ob die Verdachtsmomente ausreichen (§4 Abs. 2 + 3 KKG, 8b SGB VIII, §7 Abs.3 SächsKitaG)
Quelle: Präsentation “Kindeswohlgefährdung versus Datenschutz”, Kinderschutzkonferenz am 28.10.2009 in Aue - Landesjugendamt