Grundgesetzbuch
Artikel 1 Absatz 1: Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2: persönliche Freiheitsrechte
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 6: Ehe – Familie – Kinder
Artikel 6 ist die grundlegende Verfassungsbestimmung für den Lebensbereich Familie. Dieser räumt der Familie das Grundrecht auf Schutz vor störenden Eingriffen des Staates ein, d.h. der Staat ist verpflichtet, die Einheit „Familie“ und deren Selbstverantwortlichkeit zu respektieren und zu fördern.
(2) Satz 1 hebt den Vorrang der Eltern bei Erziehung und Pflege hervor und garantiert diesen, d.h. die primäre Verantwortung für die Erziehung und den Schutz des Kindes vor Gefahren liegt bei den Eltern. Die elterliche Sorge ist Bestandteil und wichtige Funktion der elterlichen Verantwortung.
(2) Satz 2 beschreibt die Verpflichtung des Staates, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, d.h. über die Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern zu wachen (sogenanntes „staatliches Wächteramt“).
D.h. wann immer das Kindeswohl gefährdet erscheint, ist der Staat durch seine Institutionen („die staatliche Gemeinschaft“, z.B. Jugendamt, Familiengericht als auch jede Bürgerin und jeder Bürger) zum Eingriff verpflichtet.
(3) beschreibt staatliche Eingriffsmöglichkeiten in die Pflege und Erziehung der Eltern.
Kinder können gegen den Willen der Eltern nur auf Grund gesetzlicher Bestimmungen von der Familie getrennt werden und nur dann, wenn Eltern versagen oder wenn Kinder zu verwahrlosen drohen. D.h. Kindeswohlgefährdung ist als Grenze des Elternrechts zu sehen
Die wichtigen gesetzlichen Bestimmungen für gerichtliche Eingriffe in das elterliche Sorgerecht stellen die §§1666 u. 1666a BGB dar (s.u.).