Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 1 Abs. 1: Recht auf Erziehung und Elternverantwortung
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
§ 8a: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Jugendamt betreffend:
Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen:
- Einschätzung Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mit mehreren Fachkräften
- soweit es den Schutz des Minderjährigen nicht in Frage stellt, die Erziehungsberechtigten und Kind o. Jugendlichen in Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und
- sofern erforderlich:
--> unmittelbaren Eindruck von Kind und persönliche Umgebung zu verschaffen
--> Personen nach KKG in Gefährdungseinschätzung einzubeziehen
Zur Abwendung der Gefährdung Eltern Hilfeleistungen anbieten (wenn geeignet und notwendig)
(4) Träger von Einrichtungen und Diensten (inklusive Kita) betreffend
- Sicherstellung:
1. Gefährdungseinschätzung durch mehrere Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte
2. Hinzuziehung einer insoweit erfahrene Fachkraft (Beratung)
3. wenn möglich, Einbeziehung der Eltern und Kind o. Jugendlichen zur Gefährdungseinschätzung
4. Kriterien für die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft
- Verpflichtung: Bei Bedarf bei Erziehungsberechtigte auf Annahme von Hilfen hinwirken
- Falls Gefährdung nicht abgewendet werden kann --> Information an das Jugendamt
§ 8b: Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung.
(2) Fachkräfte von (teil-)stätionären Einrichtungen und Kitas haben Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien bei dem Landesjugendamt
1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie
2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zum Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.
(3) Bei der fachlichen Beratung nach den Absätzen 1 und 2 wird den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung getragen.
§ 72a: Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(1) Die Jugendämter dürfen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die wegen bestimmten Straftaten verurteilt worden ist.
Sie müssen sich bei der Einstellung oder Vermittlung in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis vorlegen lassen.
(2) Auch Einrichtungen und Dienste freier Träger sind verpflichtet, keine Person zu beschäftigen, die wegen einer bestimmten Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.