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Kindeswohlgefährdung?

Was muss ich als Privatperson tun?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Kind in Gefahr ist, ist es wichtig, schnell und verantwortungsbewusst zu handeln. In akuten Notfällen, bei unmittelbarer Gefahr für das Kind, rufen Sie sofort die Polizei über die Notrufnummer an. Darüber hinaus sollten Sie den Verdacht auf Kindeswohlgefährdung dem örtlichen Jugendamt melden. Die Kontaktdaten des Jugendamtes finden Sie hier

Bestenfalls dokumentieren Sie Ihre Beobachtungen und Anzeichen. Diese Informationen können entscheidend für mögliche Untersuchungen sein. Wahren Sie die Vertraulichkeit und respektieren Sie die Privatsphäre aller Beteiligten. Teilen Sie Informationen nur mit den zuständigen Behörden, um die Situation angemessen zu behandeln. Es ist nicht Aufgabe von Privatpersonen, eigene Ermittlungen durchzuführen. Die zuständigen Behörden sind für die Untersuchung von Kindeswohlgefährdung zuständig. Eine Verpflichtung zur Meldung besteht nicht.

Manchmal reicht es auch schon aus, betroffenen Familien Hilfe anzubieten. Wenn Sie sich dazu in der Lage sehen, dann erklären Sie sich gern bereit dazu und nehmen Sie z.B. das Kind mit auf den Spielplatz oder in eine Krabbelgruppe, um den Eltern Freiraum zu schaffen und dem Kind andere Erfahrungen zu ermöglichen oder bilden Sie Fahrgemeinschaften um sich gegenseitig zu entlasten!

Was muss ich als Privatperson tun?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Kind in Gefahr ist, ist es wichtig, schnell und verantwortungsbewusst zu handeln. In akuten Notfällen, bei unmittelbarer Gefahr für das Kind, rufen Sie sofort die Polizei über die Notrufnummer an. Darüber hinaus sollten Sie den Verdacht auf Kindeswohlgefährdung dem örtlichen Jugendamt melden. Die Kontaktdaten des Jugendamtes finden Sie hier

Bestenfalls dokumentieren Sie Ihre Beobachtungen und Anzeichen. Diese Informationen können entscheidend für mögliche Untersuchungen sein. Wahren Sie die Vertraulichkeit und respektieren Sie die Privatsphäre aller Beteiligten. Teilen Sie Informationen nur mit den zuständigen Behörden, um die Situation angemessen zu behandeln. Es ist nicht Aufgabe von Privatpersonen, eigene Ermittlungen durchzuführen. Die zuständigen Behörden sind für die Untersuchung von Kindeswohlgefährdung zuständig. Eine Verpflichtung zur Meldung besteht nicht.

Manchmal reicht es auch schon aus, betroffenen Familien Hilfe anzubieten. Wenn Sie sich dazu in der Lage sehen, dann erklären Sie sich gern bereit dazu und nehmen Sie z.B. das Kind mit auf den Spielplatz oder in eine Krabbelgruppe, um den Eltern Freiraum zu schaffen und dem Kind andere Erfahrungen zu ermöglichen oder bilden Sie Fahrgemeinschaften um sich gegenseitig zu entlasten!

Seit 2005 mit der Einführung des § 8a SGB VIII ist der gesetzliche Auftrag bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe verankert.

Das Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung für Lehrkräfte ist im Bundeskinderschutzgesetz beschrieben und seit 2017 im § 50a im Sächsischen Schulgesetz konkretisiert.

Seit 2012, mit der Implementierung des Bundeskinderschutzgesetzes, ist der gesetzliche Auftrag für Fachkräfte im Gesundheitswesen, die mit Kindern, Jugendlichen und deren Familien arbeiten, klar definiert.

Orientierungskatalog Kindeswohl

Orientierungskatalog Kindeswohl

Der Orientierungskatalog Kindeswohl ist ein Hilfsmittel, welches bei der Einschätzung von Verdachtsmomenten einer Kindeswohlgefährdung unterstützen kann. 

Handlungsanleitung & Verfahrenswege

Handlungsanleitung & Verfahrenswege

Die Verfahrenswege veranschaulichen den Gesetzestext und zeigen die einzelnen Schritte auf, welche Fachkräfte bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung befolgen müssen.

Insoweit erfahrene Fachkraft

Insoweit erfahrene Fachkraft

Insoweit erfahrene Fachkräfte beraten andere Fachkräfte, die mit Kindern, Jugendlichen oder deren Familien arbeiten, zu Kinderschutzverfahren.

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